Häufig gestellte Fragen

Wer übernimmt die Kosten?

Gesetzlich Versicherte können im Rahmen der medizinischen Grundversorgung über Ihren Arzt eine Verordnung für eine logopädische Behandlung bei medizinischem Bedarf erhalten.

Vom Gesetzgeber ist die Höhe der Eigenbeteiligung vorgeschrieben. Ab dem 18. Lebensjahr ist eine Zahlung von 10,00 €uro pro Verordnung und 10% des Behandlungsbetrages pro  Behandlung zu entrichten. Dieser Betrag wird direkt von der Praxis in Rechnung gestellt. Die Zuzahlungen sind auf die maximale Höhe von 2% des Bruttojahreseinkommens, bei chronischen Erkrankungen auf maximal 1% begrenzt.

 

Privat Versicherte benötigen, um bei medizinischem Bedarf die Kosten von Ihrer Krankenkasse erstattet zu bekommen, eine Verordnung für eine logopädische Behandlung über Ihren Arzt .

Bitte wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse, um den Umfang einer logopädischen Therapie zu erfragen. Die privaten Krankenkassen übernehmen die Kosten einer logopädischen Behandlung entsprechend Ihres abgeschlossenen Krankenversicherungsvertrages. Die darüber hinausgehenden Kosten tragen Sie selbst. Die Leistungen als Heilmittelerbringer werden Ihnen direkt von der Praxis in Rechnung gestellt.

 

Für Selbstzahler  ist es generell möglich, auch aus nicht medizinischen Gründen logopädische Therapie zu erhalten.

 

 

An wen wende ich mich zuerst, wenn ich eine logopädische Behandlung möchte oder benötige?

Heilmittelverordnungen für eine logopädische Therapie können Kinderärzte, HNO-Ärzte, Phoniater, Kieferorthopäden, Hausärzte, Neurologen sowie Kinder- und Jugendpsychiater ausstellen.

 

 

Was sollte zum 1. Termin mitgebracht werden?

Bringen Sie bitte Ihre Heilmittelverordnung mit, die nicht älter als 29 Tage nach Ausstellungsdatum sein darf. Weiterhin werden Ihre Versichertenkarte und ggf. ärztliche Untersuchungsberichte oder Vorberichte anderer Heilmittelerbringer gerne gesehen.

 

 

Gibt es Hausbesuche oder Behandlung in Ihrer Einrichtung?

 


Zum Service der Praxis gehören Haus- sowie Einrichtungsbesuche in naher Umgebung. Dies bedarf der ausdrücklichen Verschreibung auf der Verordnung durch Ihren Arzt. In Ausnahmefällen ist es möglich, Sie gegen ein Entgelt in Ihrer Wohnung oder Einrichtung zu besuchen.


Logopädie ist keine Massage, Logopädie braucht Kontinuität

Wenn Sie nur 50% meines Therapieangebots monatlich in Anspruch nehmen möchten, behalte ich mir das Recht vor, Ihre Termine an einen anderen Klienten zu vergeben. Urlaub oder Ferien sowie schwere Krankheit sind davon ausgenommen.

Sie verhindern durch eine labile Ausnutzung des Therapieangebots Ihren Therapieerfolg, schädigen meinen Ruf als Logopädin sowie mein Wirtschaftsunternehmen, welches den Vorgaben der Krankenkassen entsprechen muss.

Klienten in der Logopädie sind oft Langzeitpatienten. Dadurch ist es nicht möglich, bei mangelnder Motivation einzelner, diese Termine mit anderen Behandlungen zu belegen.


Warum muss ich ein Ausfallhonorar zahlen?

Mit der Aufnahme der Heilmittelbehandlung nach Ausstellung einer Verordnung durch den Arzt, gehen sowohl der/die TherapeutIn als auch die Patienten eine Verpflichtung ein. Es ist die Verpflichtung zur Erleichterung der Lebensumstände, Aufrechterhaltung, Verbesserung oder Entwicklung der gesundheitlichen Fähigkeiten des Patienten. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten des Versicherten bis auf die gesetzlichen Zuzahlungen.

Ähnlich verhält es sich auch bei privatversicherten Personen, da jeder Tarif entsprechend seiner Mitglieder und deren Krankheitszustand kalkuliert wird. 

Die Patienten dürfen dabei frei wählen, welchem Therapeuten Sie Ihr Anliegen anvertrauen. 

Der/die TherapeutIn muss dem Rahmenvertrag § 7 der GKV  nach § 125 Absatz 1 SGB V nachkommen. (Stand: 01.01.2021) Darin steht, dass der/die Therapeutin die Behandlung abbrechen muss, wenn das Therapieziel nicht gewährleistet werden kann oder durch Unterbrechungen gefährdet ist. Dies ist auf der Verordnung zu dokumentieren und dem verordnenden Arzt unverzüglich mitzuteilen.

Um den Patienten eine Sicherung eines zeitgemäßen Behandlungsablaufes und das Therapieziel zu gewährleisten, erfolgen verbindliche Terminabsprachen. Die Termine sind ausdrücklich für einen bestimmten Patienten vorgesehen. Es wird nur innerhalb der Gruppentherapie zur gleichen Zeit terminiert.

Wenn Sie den speziellen Termin nicht wahrnehmen, geraten Sie in einen Annahmeverzug (§§ 611, 615 BGB). Sagen Sie nicht 24 Stunden vor Ihrem Termin ab, ist es den Heilmittelpraxen oft unmöglich den Ausfalltermin einem anderen Patienten zugutekommen zu lassen.

Im Behandlungsvertrag der Heilmittelpraxen mit den Patienten wird deshalb die Höhe eines Ausfallhonorars vereinbart, um den Praxisbetrieb nicht zu gefährden. Es genügt aber auch schon ein Aushang in der Praxis oder die mündliche Information durch das Praxisteam.

Die Aufrechterhaltung des Praxisbetriebs seitens der Inhaber muss gewährleistet werden, da diese sonst die Kassenzulassung verlieren. Die Kassenzulassung beruht auf die entsprechende Ausbildung, eine erforderliche Ausstattung bei räumlichen Mindestanforderungen, qualifizierender Maßnahmen zur Weiterbildung und einer zeitlich vorgeschriebenen öffentlichen Verfügung für den Patienten.